Rechtliches
Allgemeine Lieferbedingungen
der CORTEX Biophysik GmbH
1. Präambel
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit die vertragsschließenden Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbaren.
Angebot, Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung und das Kaufgeschäft selber, so wie es in den jeweils abgegebenen Erklärungen enthalten ist, unterliegen den Bestimmungen der hier vorliegenden Lieferbedingungen. Allen diesen Lieferbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, dass CORTEX diesen ausnahmsweise zustimmt.
Angebote von CORTEX stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung einer Lieferverpflichtung export- (kontroll-) rechtliche Vorschriften oder Beschränkungen nicht entgegenstehen.
Diese Lieferbedingungen sind Grundlage für jeden einzelnen künftigen Kaufvertrag, der zwischen CORTEX und dem Käufer geschlossen wird, und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von CORTEX berichtigt werden, ohne dass CORTEX für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
2. Begriffsbestimmungen
Während der gesamten Geschäftsbeziehung sowie innerhalb der vorliegenden Lieferbedingungen sollen folgende Ausdrücke die nachfolgend beschriebene Bedeutung haben:
Kaufpreis / Währung
Alle in diesen Lieferbedingungen genannten Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und sind der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Preisliste von CORTEX zu entnehmen.
Warenbeschreibung
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und sonstigen Dokumentationen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
An allen zur Verfügung gestellten, auch vertraulichen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. behält CORTEX sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
Mündliche Angaben über die Eignung und sonstige Eigenschaften der von CORTEX gelieferten Waren sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, stets unverbindlich und begründen auch keine vertragliche Nebenpflicht.
Fristen
Alle für Lieferungen angegebenen Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3. Bestellung und Angebotsunterlagen
Angebote und sonstige Anpreisungen von Waren durch CORTEX sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Bei Bestellungen des Käufers, die schriftlich erfolgen sollen, ist CORTEX berechtigt, diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang (schriftlich oder durch Auslieferung der Ware) anzunehmen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Preise für Standardprodukte ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Preisliste von CORTEX.
In den Verkaufspreisen sind die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung abgebildet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der Preisliste nicht enthalten; sie wird erst mit Rechnungsstellung separat ausgewiesen.
Der Kaufpreis ist unmittelbar bei Empfang der Ware und ohne Abzug fällig und innerhalb von acht Tagen zu zahlen.
Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden trägt der Kunde neben dem Verzugsschaden auch die Kosten für etwa entstehende Mehraufwendungen.
5. Warenlieferung
Die von CORTEX angegebenen Lieferzeiten bestimmen sich nach der schriftlichen Vereinbarung und stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Einigung über alle die Lieferung betreffenden technischen Einzelheiten.
6. Gefahrübergang
Die Lieferbedingung wird in jedem einzelnen Liefervertrag ausdrücklich vereinbart. Generell erfolgen Lieferungen von CORTEX gemäß der Klausel „FCA – Frei Frachtführer Leipzig – CORTEX Rampe, Walter-Köhn-Straße 2c, Incoterms 2020“.
7. Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, bevor nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. CORTEX hat das Recht, die Ware herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
Bevor die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für CORTEX halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern, versichern und als Eigentum von CORTEX kennzeichnen.
Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für CORTEX halten und diese Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen CORTEX kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt CORTEX als Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung von Gütern des Vorbehaltsverkäufers mit denjenigen anderer.
8. Gewährleistung und Haftungsausschluss
Der Käufer ist verpflichtet, die jeweilige Warenlieferung gründlich auf Fehler zu untersuchen. Mängelrügen sind innerhalb von acht Tagen zu erheben.
CORTEX übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, CORTEX hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
9. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich ein betroffener Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
10. Weitere Bestimmungen
Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam werden.
CORTEX ist berechtigt, Daten des Kunden, die aus der Geschäftsbeziehung entstehen, nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu verarbeiten und zu speichern.
Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache.
Etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien können, soweit sie nicht am allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Schuldners anhängig gemacht werden, auch durch Schiedsverfahren entschieden werden. In letzterem Fall soll die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2012 zugrunde gelegt werden.
REV 01 – Stand 05/2021